Allgemeine Vertragsbedingungen Kendox AG, CH
- Geltungsbereich
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Verrechnung, Aufrechnung
- Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
- Störungen bei der Leistungserbringung
- Leistungs- und Lieferzeit
- Haftung für Sachmängel
- Haftung für Rechtsmängel
- Haftung auf Schadenersatz
- Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
- Ordentliche Kündigung des Kunden
- Gefahrtragung, Subunternehmer
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kendox AG (nachfolgend Kendox).
1.2 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Kendox hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten auch dann, wenn Kendox in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung oder Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Vertragsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von Kendox. Kendox ist berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Forderungen von Kendox werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2.4 Der Kunde kommt entweder durch Mahnung oder nach Ablauf der 14-Tages-Frist in Verzug. Im Verzugsfall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. nach Art. 104 OR zu zahlen. Kendox bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Verrechnung, Aufrechnung
Aufrechnungsrechte bzw. das Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kendox anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtkräftig festgestellt oder von Kendox anerkannt worden ist.
4. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
4.1 Kendox ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle Informationen, die Kendox im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden und die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulicher Natur sind, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen.
4.2 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
4.3 Jeder Vertragspartner garantiert und haftet der anderen Vertragspartei dafür, dass die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewonnen und ihre Übermittlung, Nutzung, Verarbeitung und Veränderung durch Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis abgedeckt ist.
5. Störungen bei der Leistungserbringung
Soweit eine Ursache, die Kendox nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Kendox eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Kendox auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
6. Leistungs- und Lieferzeit
6.1 Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind stets annähernd und unverbindlich und führen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur Annahme eines Fixgeschäftes im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR.
6.2 Die Einhaltung der Leistungs- und Lieferverpflichtungen von Kendox setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden (insbesondere Erbringung aller notwendigen Vorarbeiten und vollständige Beibringung der erforderlichen Unterlagen) voraus.
6.3 Wegen Leistungs- und Lieferverzug ist der Kunde nur nach zweimaliger angemessener Fristsetzung von mindestens jeweils 14 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung hat jeweils schriftlich gegenüber dem zu-ständigen Bearbeiter von Kendox zu erfolgen.
6.4 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungs- und Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Leistungs- oder Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Kendox haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Kendox zu vertretende Leistungs- oder Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Haftung für Sachmängel
7.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von Kendox erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Kendox Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
7.3 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrische Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperaturüberschreitungen. Dies gilt auch bei vorangegangener (versuchter) Instandsetzung durch den Kunden selbst oder einen Dritten.
7.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Für den Fall, dass eine Lieferung für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate. Maßnahmen von Kendox zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet Kendox nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht recht-zeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Die Verjährungsfristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch Kendox sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit bleiben unberührt.
7.5 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Kendox eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend Art. 201 OR.
8. Haftung für Rechtsmängel
8.1 Kendox haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union sowie in der Schweiz und in Liechtenstein frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. Kendox ein Vertriebsrecht innehat.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Kendox seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde Kendox unverzüglich. Der Kunde überlässt es Kendox – und gegebenenfalls dem Vorlieferanten von Kendox – soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von Kendox abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird Kendox nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Leistung zum Nettorechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurück-nehmen.
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von Kendox – im Rahmen von Ziff. 9 – unberührt.
8.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 7.4 entsprechend.
8.4 Kendox ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn Kendox gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
9. Haftung auf Schadenersatz
9.1 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Kendox keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Kendox schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.
9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufend zu zahlender Vergütung auf die Jahressumme der Vergütung; in jedem Fall jedoch auf einen Höchstbetrag von maximal CHF 500’000. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.6 Bei Datenverlust haftet Kendox nur für den Aufwand, der – bei ordnungsgemäßer dokumentierter Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen durch den Kunden – für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Kendox setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Kunden soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, selbstständig durchführen zu können.
9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Kendox verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die Frist abweichend 24 Monate.
10. Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
10.1 Kendox kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Kunde mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung länger als 60 Tage in Verzug ist,
b) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt,
c) gegen den Kunden ein Gesuch um Konkurseröffnung oder Nachlassstundung gestellt wird,
d) sich der Kunde mit der Annahme der Leistung von Kendox in Verzug befindet und den Annahmeverzug trotz angemessener Fristsetzung von Kendox nicht beendet,
e) der Kunde die Mitwirkung am Projekt oder das Projekt insgesamt einstellt und die Mitwirkung oder Aufhebung der Einstellung des Projektes nicht nach angemessener Fristsetzung von Kendox vornimmt.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, Kendox den aus der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
10.3 Ist der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, so hat der Kunde Kendox die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und Kendox analog Art. 377 OR vollumfänglich schadlos zu halten.
11. Ordentliche Kündigung des Kunden
Sofern dem Kunden ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht und der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, so steht Kendox für den Fall der ordentlichen Kündigung die Vergütung gemäß Art. 377 OR zu. Die Regelung unter Ziff. 10.3 gilt entsprechend.
12. Gefahrtragung, Subunternehmer
12.1 Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, der Versandort und -weg bestimmt; sollte eine Bestimmung durch den Kunden nicht vorgenommen werden, wählt Kendox einen für den Kunden kostengünstigen und geeigneten Versandweg.
12.2 Kendox ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
12.3 Kendox ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Kendox. Kendox ist auch berechtigt, vor den Gerichten am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.4 Der Kunde erteilt Kendox die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seinen Namen als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder ihn gegenüber Dritten als Referenz anzuführen.
Allgemeine Vertragsbedingungen Kendox GmbH, DE
- Geltungsbereich
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Verrechnung, Aufrechnung
- Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
- Störungen bei der Leistungserbringung
- Leistungs- und Lieferzeit
- Haftung für Sachmängel
- Haftung für Rechtsmängel
- Haftung auf Schadenersatz
- Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
- Ordentliche Kündigung des Kunden
- Gefahrtragung, Subunternehmer
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kendox GmbH (nachfolgend Kendox).
1.2 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Kendox hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten auch dann, wenn Kendox in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung oder Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Vertragsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von Kendox. Kendox ist berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Forderungen von Kendox werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2.4 Der Kunde kommt entweder durch Mahnung oder nach Ablauf der 14-Tages-Frist in Verzug. Im Verzugsfall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Kendox bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Verrechnung, Aufrechnung
Aufrechnungsrechte bzw. das Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kendox anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtkräftig festgestellt oder von Kendox anerkannt worden ist.
4. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
4.1 Kendox ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle Informationen, die Kendox im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden und die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulicher Natur sind, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen.
4.2 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
4.3 Jeder Vertragspartner garantiert und haftet der anderen Vertragspartei dafür, dass die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewonnen und ihre Übermittlung, Nutzung, Verarbeitung und Veränderung durch Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis abgedeckt ist.
5. Störungen bei der Leistungserbringung
Soweit eine Ursache, die Kendox nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Kendox eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Kendox auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
6. Leistungs- und Lieferzeit
6.1 Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind stets annähernd und unverbindlich und führen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur Annahme eines Fixgeschäftes im Sinne des § 376 HGB.
6.2 Die Einhaltung der Leistungs- und Lieferverpflichtungen von Kendox setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden (insbesondere Erbringung aller notwendigen Vorarbeiten und vollständige Beibringung der erforderlichen Unterlagen) voraus.
6.3 Wegen Leistungs- und Lieferverzug ist der Kunde nur nach zweimaliger angemessener Fristsetzung von mindestens jeweils 14 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung hat jeweils in textlicher Form nach § 126b BGB gegenüber dem zuständigen Bearbeiter von Kendox zu erfolgen.
6.4 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungs- und Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Leistungs- oder Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Kendox haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Kendox zu vertretende Leistungs- oder Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Haftung für Sachmängel
7.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von Kendox erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Kendox Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
7.3 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrische Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperaturüberschreitungen. Dies gilt auch bei vorangegangener (versuchter) Instandsetzung durch den Kunden selbst oder einen Dritten.
7.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Maß-nahmen von Kendox zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet Kendox nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch Kendox sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit.
7.5 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Kendox eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
8. Haftung für Rechtsmängel
8.1 Kendox haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union sowie in der Schweiz und in Liechtenstein frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. Kendox ein Vertriebsrecht innehat.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Kendox seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde Kendox unverzüglich. Der Kunde überlässt es Kendox – und gegebenenfalls dem Vorlieferanten von Kendox – soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von Kendox abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird Kendox nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Leistung zum Nettorechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurück-nehmen.
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von Kendox – im Rahmen von Ziff. 9 – unberührt.
8.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 7.4 entsprechend.
8.4 Kendox ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn Kendox gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
9. Haftung auf Schadenersatz
9.1 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Kendox keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Kendox schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufend zu zahlender Vergütung auf die Jahressumme der Vergütung; in jedem Fall jedoch auf einen Höchstbetrag von maximal EUR 500.000. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.6 Bei Datenverlust haftet Kendox nur für den Aufwand, der – bei ordnungsgemäßer dokumentierter Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen durch den Kunden – für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Kendox setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Kunden soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, selbstständig durchführen zu können.
9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Kendox verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die Frist abweichend 24 Monate.
10. Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
10.1 Kendox kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Kunde mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung länger als 60 Tage in Verzug ist,
b) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt,
c) gegen den Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) sich der Kunde mit der Annahme der Leistung von Kendox in Verzug befindet und den Annahmeverzug trotz angemessener Fristsetzung von Kendox nicht beendet,
e) der Kunde die Mitwirkung am Projekt oder das Projekt insgesamt einstellt und die Mitwirkung oder Aufhebung der Einstellung des Projektes nicht nach angemessener Fristsetzung von Kendox vornimmt.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, Kendox den aus der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
10.3 Ist der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, so steht Kendox die Vergütung gemäß § 648 BGB zu. Abweichend von § 648 S. 3 BGB wird vereinbart, dass Kendox 60 vom Hundert der auf den noch nicht er-brachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden steht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass der Betrag, der Kendox für die nicht erbrachten Leistungen zusteht, niedriger als die vereinbarte Pauschale ist. Kendox ist demgegenüber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen eine höhere Vergütung als die vereinbarte Pauschale abzurechnen, wenn Kendox konkret eine höhere Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen gemäß § 648 BGB nachweist.
11. Ordentliche Kündigung des Kunden
Sofern dem Kunden ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht und der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, so steht Kendox für den Fall der ordentlichen Kündigung die Vergütung gemäß § 648 BGB zu. Die Regelung unter Ziff. 10.3 gilt entsprechend.
12. Gefahrtragung, Subunternehmer
12.1 Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, der Versandort und -weg bestimmt; sollte eine Bestimmung durch den Kunden nicht vorgenommen werden, wählt Kendox einen für den Kunden kostengünstigen und geeigneten Versandweg.
12.2 Kendox ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
12.3 Kendox ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Kendox. Kendox ist auch berechtigt, vor den Gerichten am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.4 Der Kunde erteilt Kendox die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seinen Namen als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder ihn gegenüber Dritten als Referenz anzuführen.
Allgemeine Vertragsbedingungen Kendox AG, AT
- Geltungsbereich
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Verrechnung, Aufrechnung
- Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
- Störungen bei der Leistungserbringung
- Leistungs- und Lieferzeit
- Haftung für Sachmängel
- Haftung für Rechtsmängel
- Haftung auf Schadenersatz
- Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
- Ordentliche Kündigung des Kunden
- Gefahrtragung, Subunternehmer
- Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kendox AG (nachfolgend Kendox).
1.2 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Kendox hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Vertragsbedingungen von Kendox gelten auch dann, wenn Kendox in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung oder Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Vertragsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von Kendox. Kendox ist berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Forderungen von Kendox werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2.4 Im Verzugsfall hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB zu zahlen. Kendox bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3. Verrechnung, Aufrechnung
Aufrechnungsrechte bzw. das Recht zur Verrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kendox anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtkräftig festgestellt oder von Kendox anerkannt worden ist.
4. Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
4.1 Kendox ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle Informationen, die Kendox im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden und die als vertraulich bezeichnet oder erkennbar vertraulicher Natur sind, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit Einwilligung des Kunden erfolgen.
4.2 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
4.3 Jeder Vertragspartner garantiert und haftet der anderen Vertragspartei dafür, dass die von ihm übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewonnen und ihre Übermittlung, Nutzung, Verarbeitung und Veränderung durch Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis abgedeckt ist.
5. Störungen bei der Leistungserbringung
Soweit eine Ursache, die Kendox nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Kendox eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Kendox auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
6. Leistungs- und Lieferzeit
6.1 Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind stets annähernd und unverbindlich und führen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zur Annahme eines Fixgeschäftes im Sinne des § 919 ABGB.
6.2 Die Einhaltung der Leistungs- und Lieferverpflichtungen von Kendox setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden (insbesondere Erbringung aller notwendigen Vorarbeiten und vollständige Beibringung der erforderlichen Unterlagen) voraus.
6.3 Wegen Leistungs- und Lieferverzug ist der Kunde nur nach zweimaliger angemessener Fristsetzung von mindestens jeweils 14 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung hat jeweils schriftlich gegenüber dem zu-ständigen Bearbeiter von Kendox zu erfolgen.
6.4 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungs- und Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Leistungs- oder Lieferverzug auf einer von Kendox zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Kendox haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Kendox zu vertretende Leistungs- oder Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Haftung für Sachmängel
7.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von Kendox erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Kendox Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der mangelhaften Sache in angemessener Frist. Den Vertragspartner trifft der Beweis dafür, dass auch ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
7.3 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung von Magnetismus oder elektrische Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und Temperaturüberschreitungen. Dies gilt auch bei vorangegangener (versuchter) Instandsetzung durch den Kunden selbst oder einen Dritten.
7.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Maß-nahmen von Kendox zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet Kendox nicht auf den Einwand, dass eine Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses nach § 933b ABGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Verjährungsfristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch Kendox sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit.
7.5 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Kendox eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 UGB.
8. Haftung für Rechtsmängel
8.1 Kendox haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich der Europäischen Union sowie in der Schweiz und in Liechtenstein frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. Kendox ein Vertriebsrecht innehat.
8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Kendox seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde Kendox unverzüglich. Der Kunde überlässt es Kendox – und gegebenenfalls dem Vorlieferanten von Kendox – soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf Kosten von Kendox abzuwehren. Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird Kendox nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Leistung zum Nettorechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurück-nehmen.
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von Kendox – im Rahmen von Ziff. 9 – unberührt.
8.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. 7.4 entsprechend.
8.4 Kendox ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn Kendox gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
9. Haftung auf Schadenersatz
9.1 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Kendox keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Kendox haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Kendox schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufend zu zahlender Vergütung auf die Jahressumme der Vergütung; in jedem Fall jedoch auf einen Höchstbetrag von maximal EUR 500.000. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.6 Bei Datenverlust haftet Kendox nur für den Aufwand, der – bei ordnungsgemäßer dokumentierter Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen durch den Kunden – für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Kendox setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Kunden soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, selbstständig durchführen zu können.
9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Kendox verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die Frist abweichend 24 Monate.
10. Außerordentliches Kündigungsrecht von Kendox
10.1 Kendox kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
a) der Kunde mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung länger als 60 Tage in Verzug ist,
b) der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt,
c) gegen den Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, das Insolvenz-verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
d) sich der Kunde mit der Annahme der Leistung von Kendox in Verzug befindet und den Annahmeverzug trotz angemessener Fristsetzung von Kendox nicht beendet,
e) der Kunde die Mitwirkung am Projekt oder das Projekt insgesamt einstellt und die Mitwirkung oder Aufhebung der Einstellung des Projektes nicht nach angemessener Fristsetzung von Kendox vornimmt.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, Kendox den aus der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
10.3 Ist der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, so steht Kendox das Entgelt und Schadenersatz gemäß § 1168 ABGB zu.
11. Ordentliche Kündigung des Kunden
Sofern dem Kunden ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht und der gekündigte Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, so steht Kendox für den Fall der ordentlichen Kündigung die Vergütung gemäß § 1168 ABGB zu. Die Regelung unter Ziff. 10.3 gilt entsprechend.
12. Gefahrtragung, Subunternehmer
12.1 Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, der Versandort und -weg bestimmt; sollte eine Bestimmung durch den Kunden nicht vorgenommen werden, wählt Kendox einen für den Kunden kostengünstigen und geeigneten Versandweg.
12.2 Kendox ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
12.3 Kendox ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Als Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Kendox ist auch berechtigt, vor den Gerichten am Sitz des Kunden zu klagen.
13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.4 Der Kunde erteilt Kendox die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seinen Namen als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder ihn gegenüber Dritten als Referenz anzuführen.